Die Volksbank-Stiftung unterstützt im Rahmen ihres Stiftungszwecks gemeinnützige Vereine und Körperschaften in der Region.
Die Unterstützung soll eine langfristige Wirkung haben (Hilfe zur Selbsthilfe), also einen nachhaltigen Charakter.
Zweck der Stiftung ist die Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne von § 53 Nr. 1 und 2 der Abgabenordnung (AO), der öffentlichen Gesundheitspflege, der Jugend- und Altenpflege, kultureller Zwecke, des Naturschutzes und Umweltschutzes, der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, der Wohlfahrtspflege, der Völkerverständigung, des Sports, kultureller Betätigungen, der Heimatpflege und Heimatkunde.
Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch die Weiterleitung von Mitteln aus Erträgnissen der Stiftung bzw. durch die Beschaffung von Mitteln (Spenden) und deren Weiterleitung an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, welche diese Mittel unmittelbar für die in der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden haben. In diesem Zusammenhang ist die Stiftung eine Körperschaft im Sinne von § 58 Nr. 1 AO.
Der Satzungszweck wird ferner verwirklicht durch die finanzielle Unterstützung minderbemittelter Personen im Sinne von. § 53 Nr. 2 AO.
Ein Rechtsanspruch dieser Organisationen auf Stiftungsmittel besteht nicht. Soweit nicht in der Satzung festgelegt, soll im Einzelnen das Kuratorium entscheiden, auf welche Weise der Zweck der Stiftung zu verwirklichen ist. Eine Gefährdung der Gemeinnützigkeit determiniert den Entscheidungsspielraum des Kuratoriums.
Das Dotationskapital der Volksbank-Stiftung beläuft sich
zum 31.12.2009 auf € 899.156,09
Die Vereinigten Volksbank AG tätigt im Jahr Ihres 150. Jubiläums eine Zustiftung in Höhe von 600.843,91 Euro. Damit beträgt das Dotationskapital der Volksbank-Stiftung am 30.01.2012 1.500.000 Euro.
Die Stiftung fördert steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie verfolgt ihre steuerbegünstigten Zwecke in selbstloser Absicht ausschließlich und unmittelbar.
Die Stiftung verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.