Ob Unfall oder plötzliche Erkrankung: Jeder kann schnell durch ein unvorhersehbares Ereignis handlungs- oder entscheidungsunfähig werden. In solch einem Fall können die Angehörigen nicht automatisch persönliche oder vermögensrechtliche Angelegenheiten für den Betroffen vertreten.
So kann beispielsweise selbst der Ehepartner nicht über medizinische oder andere Maßnahmen entscheiden, wenn er keine Vollmacht vorweisen kann. Unverheiratete haben oft Schwierigkeiten, Auskunft über den Gesundheitszustand ihres Partners zu bekommen.
Deshalb empfiehlt Rechtsanwalt Michael Martens aus Berlin frühzeitig entsprechende Vorkehrungen zu treffen und bestimmte Dinge schriftlich festzulegen. Denn wer dies nicht tut, bekommt im Notfall einen gesetzlichen Betreuer vom Amts- oder Vormundschaftsgericht zugewiesen.
Achtung:
Die Regelungen müssen im Original vorliegen. Eine notarielle Beurkundung ist nicht immer notwendig, aber empfehlenswert, denn viele Behörden und Banken erkennen nur Dokumente mit notarieller Beurkundung an. Bei der Regelung von Immobilienfragen in der Vorsorgevollmacht ist die notarielle Beurkundung vorgeschrieben. Experten empfehlen die Willenserklärungen in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Empfohlen wird auch, die Willenserklärung zur Bekräftigung in regelmäßigen Abständen erneut zu unterschreiben.
Mit einer Vorsorgevollmacht ermächtigt man eine oder mehrere Personen seines Vertrauens, bei Unfall, Gebrechlichkeit oder Krankheit für einen selbst Entscheidungen zu treffen. Die Vorsorgevollmacht kann nach eigenem Ermessen sowohl Vollmachten in den gesundheitlichen und persönlichen als auch in finanziellen Angelegenheiten enthalten. Ärzte können mit einer Vollmacht von ihrer Schweigepflicht gegenüber den in der Vollmacht genannten Personen entbunden werden. Bei Vorlage einer Vorsorgevollmacht kann auf eine gerichtlich angeordnete Betreuung verzichtet werden. Die Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden. Das Dokument sollte in den persönlichen Unterlagen, bei einer Vertrauensperson oder beim Notar hinterlegt werden.
Betreuungsverfügung: gerichtliche Überwachung erwünscht
Wer keine Vertrauensperson hat oder wer Sorge hat, dass im Falle einer notwendigen Betreuung die falsche Person zum Betreuer benannt wird, für den ist eine Betreuungsverfügung sinnvoll. In dieser benennt er eine Person seiner Wahl, die durch das Gericht zum Betreuer bestimmt werden soll. Diese Person vertritt den Betreuten in gerichtlichen und außergerichtlichen Belangen. Sie ist dem Vormundschaftsgericht gegenüber zur Rechenschaft verpflichtet. Hierdurch wird Missbrauch ausgeschlossen, wie er durch eine uneingeschränkte Vollmacht möglich ist. Die Betreuungsverfügung sollte beim Amtsgericht hinterlegt werden, damit sie bei Bedarf sofort dem Vormundschaftsgericht vorliegt.
Patientenverfügung/Patiententestament: regelt ärztliche Maßnahmen im Notfall
Eine Patientenverfügung sollte derjenige verfassen, der seinen Willen - über die Vertretung der persönlichen und finanziellen Rechte hinaus - für eine medizinische Behandlung im Notfall festlegen möchte. Hierbei geht es vor allem um den Umfang von lebenserhaltenden oder -verlängernden Maßnahmen. Das Dokument kann zusätzlich zur Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung erstellt werden. Die Inhalte sollten mit dem Vertrauensarzt (Hausarzt) besprochen werden, damit dieser im Ernstfall informiert ist. Die Patientenverfügung sollte so genau und konkret wie möglich formuliert werden, damit keine Missverständnisse entstehen und im Ernstfall den Wünschen entsprochen werden kann. Experten raten, für das Patiententestament keinen Vordruck zu verwenden. Es sollte per Hand geschrieben werden, um die eigene Entscheidung und Überzeugung gegenüber dem Vormundschaftsrichter zu bekräftigen. Das Dokument sollte in den persönlichen Unterlagen, bei einer Vertrauensperson oder beim Hausarzt hinterlegt werden.
Für alle genannten Regelungen gilt: Der Teufel steckt im Detail. Generell sollte man sich professionellen Rat von einem Anwalt oder Notar einholen, wenn man seine Wünsche für den Ernstfall schriftlich festhalten möchte. Sind die Regelungen exakt formuliert, lässt sich späteren Meinungsverschiedenheiten vorbeugen, die durch unterschiedliche Textauslegungen von Vertrauenspersonen, Ärzten oder Gerichten entstehen können.
Weitere Informationen
Weiterführende Informationen und Muster für die Formulierung der genannten Dokumente werden im Internet angeboten, unter anderem vom deutschen Ärztenetz unter www.arzt.de
(Link auf die Internetseite des Deutschen Ärztenetzes).
Quelle: www.ruv.de