Detailinformation:

Ab dem 1. Januar 2011 gelten neue gesetzliche Anforderungen für die Erteilung von Freistellungsaufträgen. Ab diesem Zeitpunkt müssen Privatpersonen bei der Erteilung eines Freistellungsauftrages ihre Steueridentifikationsnummer angeben. Diese haben Sie vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erhalten. 

 

Sollten Sie bezüglich Ihrer Steuer-ID nicht mehr über Unterlagen verfügen, können Sie die website des BZSt aufrufen: http://www.bzst.de/DE/Home/home_node.html   Über die Navigationspunkte "Steuern national" und "Steueridentifikationsnummer" gelangen Sie zu einem elektronischen Formular, mit dem Sie sich die Steuer-ID erneut zusenden lassen können. 

 

Der Hintergrund

Die Steuer-Identifikationsnummer wurde zum 1. Juli 2007 eingeführt und ist lebenslang gültig. Sie besteht aus zehn zufällig gebildeten Zahlen und einer zusätzlichen Prüfziffer. Die Zahlen lassen keinen Rückschluss auf die Identität des Steuerpflichtigen zu. Die Steuer-Identifikationsnummer ist nicht mit der Steuer-Nummer zu verwechseln, unter der Steuerpflichtige vom Finanzamt zur Einkommenssteuer veranlagt werden.

 

Die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer soll eine eindeutige Identifizierung des Steuerpflichtigen durch die Finanzverwaltung ermöglichen, an die die freigestellten Kapitalerträge gemeldet werden.

 

 

 

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