Die Einführung der Abgeltungssteuer ab dem 1. Januar 2009 führt zu einer pauschalen, gleichmäßigen Besteuerung aller Kapitalerträge. Der Steuersatz auf Zinsen, Dividenden und Gewinne aus privaten Wertpapierverkäufen liegt bei 25 Prozent. Zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer summiert sich die effektive Belastung auf rund 28 Prozent. 

 

Der Steuerabzug erfolgt im Zeitpunkt des Zuflusses an der Quelle, beispielsweise bei Ihrer Bank. Mit dem Steuerabzug ist die Steuer grundsätzlich abgegolten, der Steuerzahler muss die Kapitaleinkünfte nicht mehr in der Steuererklärung angeben

 

Liegt Ihr persönlicher Einkommensteuersatz niedriger, kann zu viel gezahlte Abgeltungssteuer vom Fiskus zurückgefordert werden. Hierzu müssen die Kapitalerträge beim Finanzamt angegeben werden, damit dieses eine Günstigerprüfung vornimmt. 

 

 

Veräußerung von Aktien und anderen Wertpapieren

Bei der Veräußerung von Aktien und anderen Wertpapieren ist zu beachten, dass die bisherige Jahresfrist, in welcher Veräußerungsgewinne steuerpflichtig sind, entfällt. Das heißt, dass ab 2009 Veräußerungsgewinne ohne zeitliche Begrenzung der Abgeltungssteuer unterliegen, also auch nach zwei, drei oder fünf Jahren seit der Anschaffung. Dies gilt allerdings nur für solche Aktien und Wertpapiere, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben werden. Für den Altbestand im Depot bleibt es bei der bisherigen Regelung. 

 

 

Aber nicht alles ändert sich: 

Die gängigsten Formen der privaten Altersvorsorge – wie Rürup-Rente, Riester-Rente und betriebliche Vorsorgepläne – sind von der Abgeltungssteuer nicht betroffen. Die Höhe des Sparer-Freibetrags hat sich mit Einführung der Abgeltungssteuer nicht geändert. Allerdings wurden Sparer-Freibetrag (ledig: 750 Euro, verheiratet: 1.500 Euro) und Werbungskosten-Pauschale (ledig 51 Euro, verheiratet 102 Euro) nun zu einem Sparer-Pauschbetrag (ledig: 801 Euro, verheiratet 1.602 Euro) zusammengefasst. Das hat zur Folge, dass von den Erträgen nicht mehr die Werbungskosten abgezogen und getrennt freigestellt werden können. Zu versteuern sind also nicht wie zuvor die Netto-Einnahmen, sondern die Brutto-Einnahmen. Ausnahmsweise dürfen bei Wertpapier-Verkäufen die Veräußerungs- und Anschaffungs-Nebenkosten gekürzt werden.

Antrag zum Einbehalt der Kirchensteuer

Mit der Einführung der Abgeltungssteuer wird auch gleichzeitig die Kirchensteuer Bestandteil des Steuerabzugsverfahrens bei abgeltungsteuerrelevanten Vorgängen. 

 

Wenn Sie die Vorteile der Abgeltungssteuer komplett nutzen wollen und Sie einer kirchensteuerpflichtigen Religionsgemeinschaft angehören, haben Sie die Möglichkeit, dass der auf Ihre Kapitalerträge anfallende Kirchensteueranteil direkt von uns an das zuständige Finanzamt abgeführt wird. Sofern Sie uns den Antrag nicht einreichen, gehen wir davon aus, dass Sie Ihre Kirchensteuer im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung selbst abführen möchten bzw. nicht kirchensteuerpflichtig sind.

 

Hier haben wir für Sie den Antrag auf Einbehaltung der Kirchensteuer hiterlegt mehr

Vereinigte Volksbank AG
BLZ: 60390000
Telefon: 07031/864-0
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