Förderung

Unterstützung von gemeinnützigen Vereinen und Körperschaften

Die Aufgaben

Die Volksbank-Stiftungen sieht Ihre Aufgabe in der Unterstützung von gemeinnützigen Vereinen und Körperschaften im Geschäftsgebiet der Vereinigte Volksbanken eG, die in diesen Bereichen tätig sind:

öffentliche Gesundheitspflege Jugend- und Altenhilfe kulturelle Bereiche
Natur- und Umweltschutz Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder Wohlfahrtspflege
Völkerverständigung Sport Heimatpflege und Heimatkunde
kulturelle Betätigungen    

Voraussetzungen

  • die Gemeinnützigkeit des Vereins, der Körperschaft muss gegeben sein
  • Förderung regionaler Vereine und Körperschaften
  • konkrete, sachbezogene Investitionen
  • Bitte beachten Sie, dass nur Vorhaben gefördert werden können, mit deren Durchführung bei Beschlussfassung noch nicht begonnen wurde.
Nächster Sitzungstermin

Termin der nächsten Kuratoriumssitzung:

Die nächste Kuratoriumssitzung findet am 05.05.2025 statt.  

 

Förderantrag stellen

Antrag stellen

  • Die Fördermittel müssen mit dem Förderantrag (siehe unten) beantragt werden.
  • Die Antragsstellung kann durch den Verein oder die gemeinnützige Körperschaft erfolgen. Nicht antragsfähig sind Abteilungen und Unterabteilungen von Vereinen / Körperschaften.

Der Antrag sollte

  • Informationen zur Investitionssumme
  • Informationen zur gewünschten Anschaffung (Prospekt/Angebot/Erläuterungen) ggf.
  • Informationen zur vorgesehenen Finanzierung der Gesamtinvestition beinhalten

 

Bitte beachten Sie, dass nur Vorhaben gefördert werden können, mit deren Durchführung bei Beschlussfassung noch nicht begonnen wurde.

 

Für Fragen steht Ihnen Frau Beatrice Gottschalk gerne zur Verfügung, Tel. 07031 864-5103.

Voraussetzungen

Voraussetzungen

  • die Gemeinnützigkeit des Vereins, der Körperschaft muss gegeben sein
  • Förderung regionaler Vereine und Körperschaften
  • konkrete, sachbezogene Investitionen
  • Bitte beachten Sie, dass nur Vorhaben gefördert werden können, mit deren Durchführung bei Beschlussfassung noch nicht begonnen wurde.