Gute Nachrichten für Privatanleger! Der sogenannte Sparerpauschbetrag wurde zum 1. Januar 2023 erhöht. Demnach müssen Anleger und Sparer beispielsweise für Zinsen von Sparbüchern oder Tagesgeldkonten sowie Dividenden oder realisierte Gewinne aus Aktien und Fonds bis zu einem jährlichen Ertrag bei ledigen Personen von 1.000 Euro (bisher 801 Euro) und bei zusammen veranlagten Ehepaaren/ eingetragenen Lebenspartnerschaften 2.000 Euro (bisher 1.602 Euro) keine Steuern zahlen.
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Wer gleich zu Jahresbeginn seine Geld- und Vermögensanlagen optimiert, holt das meiste aus den neuen Freibeträgen raus.
Jetzt ist dazu ein guter Zeitpunkt, denn die Welt befindet sich in einem rasanten Wandel:
verstärkte Blockbildung, Neuausrichtung des globalen Handels, fortschreitende Digitalisierung, grüne Transformation. Zugleich führt die geopolitische Gemengelage zu Konjunktursorgen, größeren Schwankungen an den Kapitalmärkten und zu den höchsten Inflationsraten seit über vierzig Jahren.
Wie also jetzt vorgehen?
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Bitte seien Sie sich bewusst, dass die 24,844% automatische gesetzliche Anpassung in den meisten Fällen nicht die beste Lösung für Sie ist. Hier werden nur die Beiträge in all Ihren Freistellungsaufträgen gleichmäßig erhöht.
Häufige Fragen zum Sparerpauschbetrag
Mit einem Freistellungsauftrag bleiben Ihre Kapitalerträge maximal bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags steuerfrei. Dieser beträgt 1.000 Euro bei Ledigen und 2.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern. Sparer mit geringeren Sparguthaben werden damit vor einer übermäßigen Besteuerung bewahrt.
Um die Steuerbefreiung zu erhalten, müssen Sie Ihrer Vereinigte Volksbanken eG einen Freistellungsauftrag erteilen. Liegt der Bank kein Freistellungsauftrag vor, ist sie gesetzlich verpflichtet, auf alle Kapitalerträge 25 Prozent Abgeltungssteuer – zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – an das Finanzamt abzuführen.
Der Sparerpauschbetrag lässt sich auch auf mehrere Konten und Geldanlagen bei verschiedenen Kreditinstituten verteilen. Sie müssen jedem einzelnen Institut einen gesonderten Freistellungsauftrag erteilen. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist auf den maximalen Sparerpauschbetrag begrenzt.
Wenn Ihr Einkommen unterhalb der Einkommenssteuergrenze liegt, müssen Sie keine Kapitalerträge versteuern. Dies ist zum Beispiel bei Minderjährigen der Fall, die noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügen. Damit die Bank, bei der die Geldanlage besteht, die Steuer nicht automatisch abführt, müssen Sie ihr eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung – auch NV-Bescheinigung genannt – vorlegen. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem Finanzamt. Die Steuerbefreiung ist bei einer NV-Bescheinigung nicht auf den obengenannten Sparerpauschbetrag begrenzt.
Wir passen die Freistellungsaufträge für das Jahr 2023 automatisch für Sie an.
- Sie hatten bisher den maximalen Betrag von 801 Euro bis auf Weiteres erteilt?
Dieser Betrag wird für das Jahr 2023 automatisch auf 1.000 Euro erhöht.
- Sie hatten bisher den maximalen Betrag von 1602 Euro bis auf Weiteres erteilt:
Dieser Betrag wird für das Jahr 2023 automatisch auf 2.000 Euro erhöht. - Ihr Freistellungsauftrag bei uns war bisher niedriger als die mögliche Obergrenze?
Dieser Betrag wird für das Jahr 2023 automatisch prozentual um 24,844 % erhöht.
Die nachfolgenden Ausführungen sind für Sie nur interessant, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, also Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft. In diesem Fall greift das automatisierte Kirchensteuerverfahren. Ihre Vereinigte Volksbanken eG führt die anfallende Kirchensteuer auf die Kapitalerträge zusammen mit der Kapitalertragssteuer automatisch an das Finanzamt ab. Dazu rufen die Banken einmal jährlich das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiSTAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Wenn Sie allerdings beim BZSt einen Sperrvermerk beantragt haben, erhält die Bank auf ihre Abfrage nur einen neutralen Nullwert vom BZSt. In diesem Fall müssen Sie die auf die abgeführte Kapitalertragssteuer noch anfallenden Kirchensteuerbeträge gegenüber Ihrem Wohnsitzfinanzamt deklarieren. Wichtig: Wenn keine Kapitalertragssteuer anfällt – zum Beispiel bei ausreichendem Freistellungsauftrag oder Vorliegen einer NV-Bescheinigung – fällt auch keine Kirchensteuer an.
Fallen die Erträge nicht in Form von Zinsen an, sondern als Dividende oder als Kursgewinn auf bestimmte Investmentfonds, ist sogar noch mehr drin, denn für die gibt es eine steuerliche Sonderregelung - die Teilfreistellung. Bei Aktienfonds werden nur 70 Prozent der Erträge steuerlich angerechnet; bei Immobilienfonds zum Teil nur 20 Prozent. Mit den 1.000 Euro Freibetrag können Sie also jedes Jahr 1.428 Euro an Dividenden und Kursgewinnen bzw. bis zu 5.000 Euro Erträge aus Immobilienfonds steuerfrei einstreichen. Ehepaare natürlich das Doppelte.